Das von der deutschen Umwelthilfe geforderte Verkaufsverbot wurde heute 03.11.2022 entschieden zurückgewiesen.

Silvester 2022 kann also kommen.

Ist möglicherweise ein Bild von Feuerwerk und Text „Verbotsforderung abgelehnt Bundesinnenministerium plant kein Feuerwerksverbot zu Silvester bvpk“

Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.

Das von Nancy Faeser geleitete #Bundesinnenministerium hat der kürzlich geäußerten Forderung nach einem „Feuerwerksverbot – ein für alle Mal“ eine klare #Absage erteilt. Demnach seien die #Verkaufsverbote der beiden letzten Jahre aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen worden. Offensichtlich bewertet das BMI diese nicht als zukunftsfähiges Erfolgsmodell. Ein erneutes #Verbot zum kommenden #Jahreswechsel sei derzeit nicht geplant.
Schon in den letzten zwei Jahren standen die Verbote im Kontext der Corona-Pandemie auf wackeligen Füßen: Für den deutschen Markt zugelassenes #Silvesterfeuerwerk bietet dank der gründlichen Prüfung - u.a. durch die BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) - ein größtmögliches Maß an Sicherheit. Alle verfügbaren quantitativen Daten deuten darauf hin, dass es pro Jahreswechsel nur zu rund 1,8 – 2,5 Fällen von Verletzungen mit #Feuerwerk pro Notaufnahme kommt. Dies deckt sich mit vielen Stimmen aus dem Gesundheitssektor. Feuerwerk führt zu keiner signifikanten Mehrbelastung der Krankenhäuser.
In diesem Jahr fehlt für ein erneutes Verbot von Silvesterfeuerwerk jegliche Grundlage. Ein solches würde das Vertrauen in die Politik und in die tatsächlich notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie noch stärker untergraben, als dies durch die Verbote in den letzten Jahren ohnehin schon der Fall war.
Wir freuen uns daher über die klare Haltung des BMI und blicken zuversichtlich auf den kommenden Jahreswechsel sowie die anstehende Novelle des Sprengstoffgesetzes, zu welcher der #BVPK kürzlich ausführlich Stellung genommen hat.

 

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Top 43 Feuerwerk, Bundesratssitzung vom 17. Dezember 2021

Beschluss

Böllerverkaufsverbot für Silvester

Bürgerinnen und Bürger können auch dieses Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso wie im letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 zugestimmt.

Krankenhauskapazitäten schonen

Ziel des Verkaufsverbots ist es, Unfälle durch unsachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit Krankenhauskapazitäten zu schonen. Hintergrund ist die aktuelle Belastung der Kliniken mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Die Verordnung setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Stand: 17.12.2021

  Der Stand 17.12.2021 mit den Einzelheiten.                 https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0839-21.pdf

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Stand vom 29.12.2020 NRW

Es gibt kein generelles Böllerverbot oder Feuerwerksverbot! Vorhandenes Feuerwerk darf unter Einhaltung der Coronaregeln gezündet werden.

Städte und Gemeinden können aber für bestimmte Plätze oder Staßen ein Feuerwerksverbot aussprechen. Davon unberührt ist das eigene Grundstück unter Einhaltung der Coronaregeln.

Auch unser Ladenlokal muss aufgrund des Lockdown`s geschlossen bleiben.

Der Verkauf von Jugendfeuerwerk (ganzjähriges Feuerwerk F1/T1) wäre somit erstmal auch nicht möglich.

Feuerwerk F1/T1 kann aber unter folgenden Bedingungen trotzdem erworben werden: Online aussuchen, per Mail bestellen und dann mit Termin unter Coronabedingungen bezahlen/abholen.

Silvesterfeuerwerk F2:  mit Gewerbeschein, oder als Inhaber einer Erlaubnis nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG.

Ist eine der Bedingungen erfüllt:

einfach online aussuchen, Bestellung per Mail senden, und dann mit Termin unter Coronabedingungen bequem die verpackte Bestellung bezahlen/abholen.

w_schaper@t-online.de   

 

Logo des Bundesrats

 

Beschluss

 

998. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020

 

Verkaufsverbot für Böller - Entlastung für Notaufnahmen an Silvester

 

In diesem Jahr können Verbraucherinnen und Verbraucher keine Pyrotechnik für das Silvesterfeuerwerk kaufen. Der Bundesrat stimmte auf Bitten der Bundesregierung in verkürzter Frist einer entsprechenden Verordnung zu.

Krankenhauskapazitäten schonen

Das generelle Verkaufsverbot an Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern schonen, damit diese sich um die Covid-19-Patienten kümmern können. Es soll zugleich die Möglichkeit der Polizei und der sonstigen zuständigen Behörden erleichtern, den Verkauf und die Nutzung illegalen Feuerwerks zu überprüfen.

Hintergrund

Der Verordnungsentwurf setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2020 um. Diese hatten ein generelles Verkaufsverbot für das Jahr 2020 beschlossen und zusätzlich vom Zünden jeglichen Silvesterfeuerwerks abgeraten. Auf bestimmten publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren, gilt zudem ein Feuerwerksverbot.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun dem Bundespräsidenten zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet, tritt am Tag darauf in Kraft.

Plenarsitzung des Bundesrates am 18.12.2020

 

Damit steht fest das keine Pyrotechnik der Klasse F2 verkauft werden darf.

Lediglich der Handel unter Gewerbetreibenden bleibt weiter zulässig.

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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 22 

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz