Das von der deutschen Umwelthilfe geforderte Verkaufsverbot wurde heute
03.11.2022 entschieden zurückgewiesen.
Silvester 2022 kann also kommen.
Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.
Das von
Nancy Faeser
geleitete
#Bundesinnenministerium hat
der kürzlich geäußerten Forderung nach
einem „Feuerwerksverbot – ein für alle
Mal“ eine klare
#Absage erteilt. Demnach
seien die
#Verkaufsverbote der beiden
letzten Jahre aufgrund der
Corona-Pandemie beschlossen worden.
Offensichtlich bewertet das BMI diese
nicht als zukunftsfähiges Erfolgsmodell.
Ein erneutes
#Verbot zum kommenden
#Jahreswechsel sei derzeit
nicht geplant.
Schon in den letzten zwei Jahren standen
die
Verbote im Kontext der Corona-Pandemie
auf wackeligen Füßen: Für den deutschen
Markt zugelassenes
#Silvesterfeuerwerk bietet
dank der gründlichen Prüfung - u.a.
durch die BAM (Bundesanstalt für
Materialprüfung) - ein größtmögliches
Maß an Sicherheit. Alle verfügbaren
quantitativen Daten deuten darauf hin,
dass es pro Jahreswechsel nur zu rund
1,8 – 2,5 Fällen von Verletzungen mit
#Feuerwerk pro Notaufnahme
kommt. Dies deckt sich mit vielen
Stimmen aus dem Gesundheitssektor.
Feuerwerk führt zu keiner signifikanten
Mehrbelastung der Krankenhäuser.
In diesem Jahr fehlt für ein erneutes
Verbot von Silvesterfeuerwerk jegliche
Grundlage. Ein solches würde das
Vertrauen in die Politik und in die
tatsächlich notwendigen Maßnahmen zur
Bewältigung der Pandemie noch stärker
untergraben, als dies durch die Verbote
in den letzten Jahren ohnehin schon der
Fall war.
Wir freuen uns daher über die klare
Haltung des BMI und blicken
zuversichtlich auf den kommenden
Jahreswechsel sowie die anstehende
Novelle des Sprengstoffgesetzes, zu
welcher der
#BVPK kürzlich ausführlich
Stellung genommen hat.
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Top 43 Feuerwerk,
Bundesratssitzung vom
17. Dezember 2021
Beschluss
Böllerverkaufsverbot für Silvester
Bürgerinnen und Bürger können auch dieses
Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso
wie im letzten Jahr. Das nochmalige
Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für
Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15.
Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat
am 17. Dezember 2021 zugestimmt.
Krankenhauskapazitäten schonen
Ziel des Verkaufsverbots ist es, Unfälle
durch unsachgemäßen Gebrauch der
Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit
Krankenhauskapazitäten zu schonen.
Hintergrund ist die aktuelle Belastung der
Kliniken mit Covid-19-Patientinnen und
-Patienten. Die Verordnung setzt einen
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz
mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2.
Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach
Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.
Stand: 17.12.2021
Der Stand 17.12.2021 mit
den Einzelheiten.
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0839-21.pdf
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Stand vom 29.12.2020 NRW
Es gibt kein generelles Böllerverbot oder
Feuerwerksverbot! Vorhandenes Feuerwerk darf unter Einhaltung der Coronaregeln
gezündet werden.
Städte und Gemeinden können aber für bestimmte Plätze
oder Staßen ein Feuerwerksverbot aussprechen. Davon unberührt ist das eigene
Grundstück unter Einhaltung der Coronaregeln.
Auch unser Ladenlokal muss aufgrund des Lockdown`s
geschlossen bleiben.
Der Verkauf von Jugendfeuerwerk (ganzjähriges
Feuerwerk F1/T1) wäre somit erstmal auch nicht möglich.
Feuerwerk F1/T1 kann aber unter folgenden Bedingungen
trotzdem erworben werden: Online aussuchen, per Mail bestellen und dann mit
Termin unter Coronabedingungen bezahlen/abholen.
Silvesterfeuerwerk F2:
mit Gewerbeschein, oder als Inhaber einer Erlaubnis
nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG.
Ist eine der Bedingungen
erfüllt:
einfach
online aussuchen, Bestellung per Mail senden, und
dann mit Termin unter Coronabedingungen bequem die verpackte Bestellung
bezahlen/abholen.
w_schaper@t-online.de
Beschluss
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998. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020
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Verkaufsverbot für Böller - Entlastung für Notaufnahmen an
Silvester
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In diesem Jahr können Verbraucherinnen und Verbraucher keine
Pyrotechnik für das Silvesterfeuerwerk kaufen. Der Bundesrat
stimmte auf Bitten der Bundesregierung in verkürzter Frist einer
entsprechenden Verordnung zu.
Krankenhauskapazitäten schonen
Das generelle Verkaufsverbot an Verbraucherinnen und Verbraucher
soll die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht
reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern schonen,
damit diese sich um die Covid-19-Patienten kümmern können. Es
soll zugleich die Möglichkeit der Polizei und der sonstigen
zuständigen Behörden erleichtern, den Verkauf und die Nutzung
illegalen Feuerwerks zu überprüfen.
Hintergrund
Der Verordnungsentwurf setzt einen Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin vom 13.
Dezember 2020 um. Diese hatten ein generelles Verkaufsverbot für
das Jahr 2020 beschlossen und zusätzlich vom Zünden jeglichen
Silvesterfeuerwerks abgeraten. Auf bestimmten
publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren, gilt
zudem ein Feuerwerksverbot.
Verkündung und Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun dem Bundespräsidenten zugeleitet und
anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet, tritt am Tag darauf
in Kraft.
Plenarsitzung des Bundesrates am 18.12.2020
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Damit steht fest das keine Pyrotechnik
der Klasse F2 verkauft werden darf.
Lediglich der Handel unter
Gewerbetreibenden bleibt weiter zulässig.
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(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29.
bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer
der genannten Tage ein Sonntag, ist ein
Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine
Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen
Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder
eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1
besitzen. Die Regelungen zu den
Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben
unberührt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3
und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der
Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen
werden, die auf Grund einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines
entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer
Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des
Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind
und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
Dritte Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz